Der Geheimdienst-Umbau: Was das neue BND- und Verfassungsschutzgesetz erlaubt – und was es erlauben würde, wenn es missbraucht wird

Am 10. Juli 2026 wurde der Referentenentwurf aus dem Bundesinnenministerium öffentlich: eine komplette Neufassung des BND-Gesetzes und des Bundesverfassungsschutzgesetzes, zusammen knapp 700 Seiten, dazu Änderungen an mehr als zehn weiteren Gesetzen.

Teilen
intelligence agency building facade
Foto: Emmanuel Codden / Pexels

Der Fakt zuerst

Am 10. Juli 2026 wurde der Referentenentwurf aus dem Bundesinnenministerium öffentlich: eine komplette Neufassung des BND-Gesetzes und des Bundesverfassungsschutzgesetzes, zusammen knapp 700 Seiten, dazu Änderungen an mehr als zehn weiteren Gesetzen. Der Entwurf ist einsehbar auf der Seite des Bundesinnenministeriums: bmi.bund.de – Nachrichtendienstrecht.

Anlass ist ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts von 2024, das dem Gesetzgeber eine Frist bis Ende 2026 gesetzt hat, um Kontrolldefizite beim BND – vor allem im Umgang mit innerdeutscher Kommunikation – zu beheben. So weit die unstrittige, belegbare Ausgangslage.

Der Entwurf selbst geht aber deutlich über die geforderte Nachbesserung hinaus. Innenminister Alexander Dobrindt (CSU) hatte bereits Anfang des Jahres angekündigt, dass der Verfassungsschutz "ein echter Geheimdienst" mit "operativen Fähigkeiten" werden solle. Genau das bildet der Entwurf ab: mehr Befugnisse für beide Dienste, bei gleichzeitig weniger externer Kontrolle. Die folgende Einordnung stützt sich auf die detaillierte Analyse von netzpolitik.org vom 10. Juli 2026 sowie auf Berichterstattung von tagesschau.de und welt.de.

Was der Entwurf konkret ändert

  • Zurückhacken ("Hackback"): BND und Verfassungsschutz sollen fremde IT-Systeme aktiv angreifen dürfen – Daten löschen oder verändern, Datenströme umleiten, den Betrieb von Systemen unterbinden. Bislang durften die Dienste Angriffe nur erkennen, nicht zurückschlagen.
  • Massenhafte Netzüberwachung ("strategische Aufklärung"): Der BND darf weiterhin Internetknoten wie den DE-CIX in Frankfurt anzapfen – bis zu 15% des theoretisch maximal möglichen Datenvolumens. Da der tatsächliche Datenverkehr am DE-CIX laut Betreiberzahlen deutlich unter dieser Kapazitätsgrenze liegt, entspräche die erlaubte Menge nach Berechnung von netzpolitik.org praktisch dem gesamten realen Datenverkehr.
  • KI-gestützte Auswertung: Beide Dienste dürfen personenbezogene Daten automatisiert auswerten und eigene KI-Systeme damit trainieren – einschließlich automatisierter Persönlichkeits- und Bedrohungsprofile. Eine Selbstverpflichtung gegen "diskriminierende Algorithmen" ist im Entwurf enthalten, aber ohne konkreten Prüfmechanismus, wie Kritiker anmerken.
  • Biometrie und Kameras in Echtzeit: Der Verfassungsschutz soll Gesichtserkennung mit eigenen und Länder-Datenbanken abgleichen dürfen – auch in Echtzeit an öffentlichen Kameras (Bahnhof, Einkaufszentrum), wenn Betreiber zur Kooperation verpflichtet werden.
  • Weniger Kontrolle: Die G10-Kommission, bisher zentrale Kontrollinstanz für Eingriffe ins Post- und Fernmeldegeheimnis, soll wegfallen. Kontrolle wird beim Unabhängigen Kontrollrat (UKRat) gebündelt, der bislang nur für den BND zuständig war. Die Bundesdatenschutzbeauftragte verliert dabei Zuständigkeit für die sensibelsten Bereiche.
  • Keine Informationsfreiheit mehr: Alle Tätigkeiten der Nachrichtendienste sollen künftig komplett vom Informationsfreiheitsgesetz ausgenommen sein – selbst Statistiken über die Zahl ausgebildeter Agent:innen sollen geheim bleiben.

Im positiven Anwendungsfall: Wofür die Befugnisse gedacht sind

Jede dieser Befugnisse hat eine nachvollziehbare, defensive Begründung, die man ernst nehmen sollte:

  • Hackback kann im Ernstfall verhindern, dass ein laufender Cyberangriff auf kritische Infrastruktur (Krankenhäuser, Energieversorger) weiterläuft, indem die Angreifer-Infrastruktur selbst gestört wird – ein Werkzeug, das etwa bei staatlich gelenkten Ransomware-Angriffen tatsächlich fehlt.
  • Strategische Aufklärung am Internetknoten kann helfen, ausländische Spionage- oder Sabotagekampagnen frühzeitig zu erkennen, wie sie etwa 2026 gegen NATO-nahe Infrastruktur beobachtet wurden.
  • KI-Auswertung kann in der Theorie helfen, aus einer Flut irrelevanter Daten die wenigen Hinweise auf einen konkreten Anschlagsplan herauszufiltern – schneller, als es menschliche Analyst:innen könnten.
  • Biometrischer Echtzeitabgleich kann helfen, eine gesuchte Gefährderperson an einem Bahnhof zu identifizieren, bevor eine Gefahr eintritt.
  • Schlankere, gebündelte Kontrolle beim UKRat kann – wenn sie tatsächlich unabhängig und ausreichend ausgestattet arbeitet – effizienter sein als die bisherige Zersplitterung auf mehrere, teils überlastete Gremien.

Im missbräuchlichen Anwendungsfall: Was dieselben Befugnisse ermöglichen würden

Der Grund, warum diese Reform so viel Kritik von Fachverbänden, der Gesellschaft für Freiheitsrechte und der Bundesdatenschutzbeauftragten erhält, liegt nicht in der Behauptung, die aktuelle Regierung plane Missbrauch. Er liegt darin, dass die geschaffene Infrastruktur unabhängig von der jeweiligen Regierung nutzbar bleibt – und Befugnisse, einmal geschaffen, historisch fast nie wieder zurückgenommen wurden.

  • Hackback gegen politische Gegner statt gegen Angreifer: Die Definition, wann eine "unmittelbar bevorstehende Gefahr für ein besonders gewichtiges Rechtsgut" vorliegt, ist auslegungsbedürftig. Ein Dienst, der Systeme manipulieren, Daten löschen oder umleiten darf, könnte dieselbe Fähigkeit gegen ein unliebsames Medium, eine NGO oder eine oppositionelle Organisation einsetzen – technisch nicht unterscheidbar von der "legitimen" Anwendung, nur mit anderem Ziel.
  • Massenüberwachung als Normalzustand: Wenn 15% der Kapazität am Hauptknoten praktisch dem gesamten Datenverkehr entspricht, ist die Grenze zwischen gezielter und flächendeckender Überwachung faktisch aufgehoben. Ein Dienst mit Zugriff auf nahezu den gesamten Datenverkehr kann – unabhängig vom ursprünglichen Zweck – rückwirkend jede Kommunikation jeder Person rekonstruieren, sobald diese Person aus irgendeinem Grund ins Visier gerät.
  • KI-Persönlichkeitsprofile als Vorstufe zur politischen Kategorisierung: Automatisierte "Bedrohungspotenzial"-Einschätzungen sind laut Entwurf schon bei vage gefassten Kategorien wie "hybride Einflussnahme" oder "krisenhafte Entwicklungen im Ausland" zulässig – Begriffe, die sich politisch sehr unterschiedlich auslegen lassen. Ein KI-System, das aus öffentlich zugänglichen Daten Persönlichkeitsprofile erstellt, unterscheidet strukturell nicht zwischen einem tatsächlichen Sicherheitsrisiko und einer unbequemen, aber legalen politischen Haltung – die Einstufung hängt von der Auslegung durch den Dienst ab, nicht von einem objektiven Kriterium.
  • Echtzeit-Gesichtserkennung als Bewegungsprofil: Dieselbe Technik, die eine Gefährderperson am Bahnhof identifiziert, kann ebenso genutzt werden, um festzustellen, wer an einer Demonstration, einem Gewerkschaftstreffen oder einem religiösen Treffen teilnimmt – ohne dass die betroffene Person davon je erfährt, weil Informationsfreiheitsansprüche gegenüber Diensten künftig vollständig ausgeschlossen sein sollen.
  • Kontrollverlust als struktureller Blankoscheck: Der Wegfall der G10-Kommission und die Schwächung der Bundesdatenschutzbeauftragten bedeuten, dass die genannten Befugnisse künftig mit weniger unabhängiger Aufsicht ausgeübt werden als heute – unabhängig davon, ob der amtierende UKRat gut oder schlecht arbeitet. Die Kontrollstruktur selbst wird schwächer, was jede künftige Regierung, auch eine mit anderer Agenda als die heutige, begünstigt.

Fairnessbox: Wo die Kritik zu weit geht

Wichtig zur Einordnung: Der Entwurf ist noch nicht beschlossen und muss laut BMI-Zeitplan erst regierungsintern abgestimmt, dann durch den Bundestag. Zivilgesellschaftliche Kritik – von der Gesellschaft für Freiheitsrechte bis zu Algorithmwatch – findet bereits jetzt öffentlich statt und hat in vergleichbaren Verfahren (etwa bei der IP-Adressspeicherung) Formulierungen im Verfahren nachweislich beeinflusst. Das parlamentarische Kontrollgremium existiert weiterhin, ebenso der Rechtsweg über das Bundesverfassungsgericht, das die jetzige Reform überhaupt erst erzwungen hat. Wer aus diesem Gesetzentwurf bereits einen "Überwachungsstaat" konstruiert, unterschlägt, dass genau dieselben rechtsstaatlichen Mechanismen – Karlsruhe, Zivilgesellschaft, parlamentarisches Verfahren – bereits jetzt sichtbar wirken, indem sie den Entwurf einer öffentlichen Debatte unterziehen, bevor er in Kraft tritt.

Fazit

Der eigentliche Punkt ist nicht, dass diese Regierung die neuen Befugnisse zwangsläufig missbrauchen wird. Der Punkt ist, dass ein Gesetz, das heute unter der Prämisse "Bedrohungslage" geschrieben wird, morgen unter völlig anderen politischen Vorzeichen angewendet werden kann – mit denselben technischen Möglichkeiten, aber weniger Kontrolle als zuvor. Genau das macht den Unterschied zwischen einem Gesetz, das man an seiner aktuellen Anwendung misst, und einem, das man an seinem größtmöglichen Anwendungsspielraum misst. Bei Befugnissen, die Kommunikation, Bewegungsprofile und KI-gestützte Persönlichkeitseinschätzung ganzer Bevölkerungsgruppen betreffen, ist Letzteres der einzig verantwortbare Maßstab – unabhängig davon, wer gerade regiert.

Quellen

Der Kurswechsel Blog – unabhängig, unbequem, unverzichtbar.

Mehr zum Thema